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OLG Frankfurt, 21.12.2018 - 21 W 101/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 7 JKostG HE
Gerichtsgebührenbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung im Erbscheinsverfahren - IWW
§ 7 JKostG HE
JKostG HE
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtsgebührenbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung im Erbscheinsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JKostG HE § 7
Gerichtsgebührenbefreiung; gemeinnützige Stiftung; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - rechtsportal.de
JKostG HE § 7
Kostenpflicht einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung im Erbscheinsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gerichtsgebührenbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung im Erbscheinsverfahren
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 08.03.2018 - 51 VI 4162/16
- OLG Frankfurt, 21.12.2018 - 21 W 101/18
Papierfundstellen
- FamRZ 2019, 735
- NZG 2019, 312
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.05.2017 - II ZB 7/16
Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2018 - 21 W 101/18
Auch für den Bereich des Zivilrechts ist für die Frage der Feststellung der Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister anerkannt, dass die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins der Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht, wenn die Vereinsmittel laut Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen sind und damit die wirtschaftliche Betätigung nicht Hauptzweck ist (BGH NJW 2017, 1943 [BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16] , Rn. 27 nach juris). - OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 62/16
Kostenansatz bei Gebührenbefreiung nach § 7 JKOstG i.V.m. § 2 Abs. 2 GNotKG nur …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2018 - 21 W 101/18
Soweit dem Beschluss des Senats vom 08.09.2016, 21 W 62/16 (nicht veröffentlicht), im Zusammenhang mit der Frage der Ausschließlichkeit bei der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch eine gemeinnützige Stiftung eine andere Auffassung entnommen werden könnte, wird hieran nicht mehr festgehalten.